搂 45cSGB XI: Soziale PflegeversicherungV.1lichen Organisationen fr die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedrftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene Richtlinien ber einheitliche Mastbe zur Bewertung des Hilfebedarfs auf Grund der Schdigungen und Fhigkeitsstrungen in den in 搂 45a Abs. 2 Nr. 1 bis 13 aufgefhrten Bereichen fr die Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Bemessung der jeweiligen Hhe des Betreuungsbetrages; 搂 17 Abs. 2 gilt entsprechend. 5Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen fr qualittsgesicherte Betreuungsleistungen. 6Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen 1. der Tages- oder Nachtpflege, 2. der Kurzzeitpflege, 3. der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder 4. der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach 搂 45c gefrdert oder frderungsfhig sind. (2) 1Die Pflegebedrftigen erhalten die zustzlichen finanziellen Mittel auf Antrag von der zustndigen Pflegekasse oder dem zustndigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege ber entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Betreuungsleistungen. 2Die Leistung nach Absatz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr bertragen werden. 3Ist der Betrag fr zustzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjhrliche Betrag inwww.WALHALLA.dedas zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 bertragen werden. (3) Die Landesregierungen werden ermchtigt, durch Rechtsverordnung das Nhere ber die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote zu bestimmen. 搂 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen (1) 1Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte insbesondere fr demenzkranke Pflegebedrftige frdert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 25 Millionen Euro je Kalenderjahr den Aufund Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere fr demenzkranke Pflegebedrftige. 2Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchfhren, beteiligen sich an dieser Frderung mit insgesamt 10 vom Hundert des in Satz 1 genannten Frdervolumens. (2)1Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung ergnzt eine Frderung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote und der Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen fr Pflegebedrftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskrperschaft. 2Der Zuschuss wird jeweils in gleicher Hhe gewhrt wie der Zuschuss, der vom Land oder von der kommunalen Gebietskrperschaft fr die einzelne Frdermanahme geleistet wird, so dass insgesamt ein Frdervolumen von 50 Millionen Euro im Kalenderjahr erreicht wird. 3Soweit Mittel der Arbeitsfrderung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vom Land oder von der Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt. (3) 1Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Betreuungsangebote, in denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedrftigen mit erheb661V