446 Das Recht der Allgemeinen Geschftsbedingungenfordert, fhren mssen. Dabei muss er noch die durch Inhalt und Form vorgegebene Vermutung fr das Vorliegen Allgemeiner Geschftsbedingungen entkrften. Treffen Unternehmen eine Individualvereinbarung, so muss bereits diese Mglichkeit des Streites ber den Charakter der vertraglichen Vereinbarung im Auge behalten werden. Es ist deshalb stets sinnvoll, eine mglichst tiefgehende Dokumentation ber die Vertragsverhandlungen und ihren Inhalt herzustellen. Denn fr ein Aushandeln ist auch bei Vertragsverhandlungen unter Kaufleuten die Aufnahme eines Verhandlungsvermerkes regelmig zu erwarten. Eine mndliche Vertragskultur wird nur in uerst seltenen Fllen �wie dem kleinen lndlichen Viehhandel �den Anforderungen an die gebotene Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. Auerdem schlgt sich ein Aushandeln in einer erkennbaren nderung des Textes einer Vertragsklausel nieder. Das ist vielleicht �oder sogar wahrscheinlich �der endgltigen Fassung des Vertrages nicht zu entnehmen. Diese hat sich im Laufe der Zeit entwickelt. Hufig erfolgt dies durch Schreibprogramme, die nderungsmodi vermerken. Diese sind eine geeignete Mglichkeit, die einzelnen Schritte eines Vertragsschlusses sorgfltig zu dokumentieren. Denn Schreibprogramme fr Computer bieten die Mglichkeit, ltere Textversionen abzuspeichern oder in der letzten Version die nderung im Laufe der Vertragsverhandlungen darzustellen. Diese Mglichkeiten sollte ein Unternehmer nutzen. Aber auch dabei sollte man nicht aus dem Auge verlieren, dass der Unternehmer fr die Ausnahme der Individualvereinbarung sowie dafr, dass die lteren Vertragsversionen inhaltlich so berhaupt Verhandlungsgegenstand gewesen sind, die Beweislast trgt und deshalb alle Zweifel zu seinen Lasten gehen. Diese berlegung sollte zu grter Sorgfalt bei der Dokumentation von Vertragsverhandlungen veranlassen. 6.1.3.7 Fiktion IndividualvertragEine ungeeignete Patentlsung ist es, in die Dokumente formularmige Besttigungen individueller Abrede einzufgen. Entgegen weit verbreiteter Praxis ist es nmlich wenig erfolgversprechend, sich in Allgemeinen Geschftsbedingungen selbst, oder in einem anderen Dokument durch den Vertragspartner, dann wiederum formularmig besttigen zu lassen, dass der Vertrag auf individuell getroffenen Vereinbarungen beruhe. blich sind solche Klauseln wieDie Parteien besttigen mit ihrer Unterschrift die einzelnen Regelungen dieses Vertrages durch gegenseitiges Nachgeben in ihren einzelnen Bestimmungen individuell ausgehandelt zu haben.Eine solche Besttigung hat wiederum vorformulierten, zur mehrfachen Verwendung bestimmten Charakter und unterliegt deshalb ebenfalls der Kontrolle durch die Allgemeinen Geschftsbedingungen. Ihr kommen keine beweiserheblichen Bedeutungen zu6. Sie ist unbillig gem 搂 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn sie verstt6BGH Urteil vom 28.01.1987 Iva ZR 173/85, BGHZ 99, 374 (377)