Qualittsmanagement bei Fleisch159scher Umsetzbarkeit verbunden. Dies wirkt dem eigentlichen Ziel der 濶ormung�sogar entgegen. Gesundheitlicher Verbraucherschutz wird heute unter Kuratel des Risikomanagements gestellt. Der in der EU-Basisverordnung durchgehend verwendete Begriff Risikomanagement und seine Definition rcken den Sachverhalt des Risikos in direkte Nhe zu QM-Systemen2. Nach dem Vorbild des Umweltschutzes wird in diesem Kontext das Vorsorgeprinzip wirksam (Schomberg 2005), aus dem sich im Risikomanagement sogar ein berschumendes staatliches Handeln ergibt. Der Staat ist zum vorsorglichen Eingreifen gezwungen, wenn ein gesundheitliches Risiko mit sachlicher Begrndung vermutet wird. Bereits vor einer vollstndigen Bewertung des Risikos setzt daher die Risikokommunikation in Richtung auf die Verbraucher und die Medien ein. Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist nationaler Ausdruck dieses Rechtsverstndnisses. Fr die betroffenen Unternehmen setzt dies folgerichtig die im Strafrecht fest verankerte Unschuldsvermutung auer Kraft: Der Verbraucherschutz ist, ausdrcklich auch mit der Verpflichtung zur Prvention, gegenber der Rechtsicherheit des einzelnen Unternehmens das hhere Rechtsgut. Die Schwierigkeiten, die in diesem Zusammenhang entstehen knnen, machte der letztendliche ungerechtfertigte Rckruf einer Charge tiefgefrorener Torten der Fa. Coppenrath & Wiese im Januar 2003 hinreichend deutlich. Das Ergebnis eines so verstandenen Risikomanagements ist ein unvermeidbarer berschuss an Information der ffentlichkeit, der fr die Verbraucher de facto keine Erhhung der Lebensmittelsicherheit mit sich bringt, den amtlichen und politischen Instanzen aber die Mglichkeit gibt, effizienten vorausschauenden Verbraucherschutz zu 瀔ommunizieren� Die grelle berhhung der Meldungen zum Gesundheitsrisiko von Acrylamid (bei Backwaren) und von Cumarin (in Zimtsternen) sowie einzelne Flle, die flschlich als ammelfleisch�publiziert wurden, zeigen beispielhaft die Konsequenzen dieses warm gelaufenen Risikomanagements. Wie daraus zu sehen, findet das Vorsorgeprinzip fallweise selbst dann Anwendung, wenn kein Gesundheitsrisiko, sondern lediglich Verbrauchertuschung in Rede steht, bei dem ja eigentlich keine unmittelbare Gefahr im Verzuge ist. Die Regel fr spektakulre Meldungen wird zwangslufig weniger die klassische Rckrufaktion sein (z. B. fr ein durch Salmonellen verseuchtes Produkt), sondern die Reaktion auf ein bisher nicht erkanntes, noch diffuses und daher nicht vollstndig interpretiertes Risiko. Die Ernhrungswirtschaft steht in jedem Fall in einer prekren Situation, in der Qualittsmanagement und die dazugehrige Dokumentenfhrung die einzigen Instrumente sind, mit denen Anschuldigungen begegnet werden kann. Dies sichert dauerhaft die unabweisbare Notwendigkeit,2Verordnung (EG) Nr. 178/2002; Artikel 2: isikomanagement als von er Risikobewertung unterschiedener Prozess der Abwgung strategischer Alternativen in Konsultation mit den Beteiligten unter Bercksichtigung der Risikobewertung und anderer bercksichtigenswerter Faktoren und gegebenenfalls der Wahl geeigneter Prventions- und Kontrollmglichkeiten�