DAT E N M I SS B R A U C H V E R H I N D E R NWissenswertes zum AuskunftsrechtLaut 搂 34 des Bundesdatenschutzgesetzes haben Sie jederzeit das Recht, sich zu erkundigen, wie Ihre Daten erfasst, verarbeitet und genutzt werden. So knnen Sie sich sowohl bei ffentlichen als auch bei nicht ffentlichen Stellen �z. B. bei Unternehmen, Behrden, Banken, Gerichten, Medien, Versicherungen, Polizei, Verfassungsschutz etc. �ber Ihre Daten schlaumachen. Sie erfahren, welche Daten ber Sie gesammelt, zu welchem Zweck sie gespeichert und an wen sie weitergeleitet wurden. Schriftlich Auskunft einholen Wollen Sie erfahren, welche Daten von Ihnen gespeichert werden, kostet Sie dies nichts weiter als eine schriftliche Anfrage. Spezielle, hierfr vorgefertigte Formularvordrucke knnen Sie ber die Internetseite des Landesdatenschutzzentrums Schleswig-Holstein herunterladen (siehe Infoteil auf Seite 138). Eine Ausnahme stellt lediglich die Schufa dar. Wollen Sie hier Ausknfte ber gespeicherte Daten einholen, mssen Sie dafr bezahlen. Seit Mitte Januar 2009 knnen Sie ber die Schufa Auskunft bei fnf weiteren Unternehmen darber einholen, welche Informationen dort ber Sie gespeichert sind: accumio finance services (Deutsche Telecom), Brgel Wirtschaftsinformationen (Allianz), arvato infoscore (Bertelsmann), Deltavista (Schweiz) und CEG Creditreform. Hufig passiert es jedoch, dass gerade Wirtschaftsunternehmen derartige Anfragen absichtlich ignorieren. Versenden Sie Ihre Anfrage daher stets per Einschreiben mit Rckschein, bei E-Mail-Anfragen immer mit einer Lesebesttigungsanforderung. Schicken Sie zudem gleichzeitig eine Kopie der E-Mail an Ihre eigene Adresse (CC), sodass sie den Versand im Zweifelsfall nachweisen knnen. Erhalten Sie auch dann auf Ihre Anfrage keine oder nur eine ungengende Antwort, knnen Sie sich jederzeit bei der zustndigen Aufsichtsbehrde fr den Datenschutz beschweren. Die Anschrift der in Ihrem Bundesland zustndigen Behrde erhalten Sie ber die Internetprsenz des Bundesbeauftragten fr den Datenschutz und die Informationsfreiheit (siehe Infoteil auf Seite 137) ber den Link nschriften und Links�128